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Statuten

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Inhalt

Name und Sitz 1

Zweck 2

Mittel + Haftung 3

Mitgliedschaft 4

Organe der Vereinigung 5

Allgemeine Bestimmungen 6

Auflösung 7

Schlussbestimmungen 8

 

 

1. Name und Sitz

Unter dem Namen

„Schweizer Werfervereinigung“

besteht seit dem 10. Januar 2015 ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort des Präsidenten.

 

 

2. Zweck

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des sportlichen Messer – und Wurfaxt

Werfens in der Schweiz.

Er interessiert sich für die Historie, die Herstellung und die Handhabung von Messern,

Äxten und Wurfgeräten allgemein. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein besteht auf unbestimmte Zeit.

 

 

3. Mittel + Haftung

Der Verein verfügt über die Beiträge der Mitglieder.

Der Verein kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen. Ausgenommen hiervon sind Gelder aus politischen und konfessionellen Kreisen.

Gagen für mögliche Auftritte unter dem Namen „Schweizer Werfervereinigung“ fallen

vollumfänglich in die Vereinskasse.

Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

 

4. Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Aktiv – Passiv – Probe – und Ehrenmitgliedern.

Mitglieder werden können grundsätzlich Einzelpersonen.

Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/

Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für

interessierte Dritte in Betracht.

 

Aktivmitgliedschaft:

Aktivmitglieder sind Personen, welche sich aktiv im Sinne des Vereins und zum Wohle

des Vereins einsetzen und den ordentlichen Mitgliederbeitrag bezahlen. Sie sind auch

aktive Messer – und Axtwerfer und interessieren sich für Historie, die Herstellung und

die Handhabung von Messern, Äxten und Wurfgeräten allgemein.

Aktivmitglieder sind in allen Belangen stimmberechtigt.

 

Passivmitgliedschaft:

Passivmitglieder sind Personen, welche nicht aktiv beim Werfen mitmachen, jedoch an

den anderen Vereinsaktivitäten teilnehmen können. Der ordentliche Passiv – Mitglieder

– Beitrag ist zu leisten.

Passivmitglieder haben kein Stimmrecht; sie dürfen jedoch an der Generalversammlung

teilnehmen. Passivmitglieder haben an der Generalversammlung k e i n Stimmrecht.

 

Probemitgliedschaft:

Probemitglieder sind Personen, welche Aktivmitglieder werden möchten. Auf schriftlichen Antrag werden sie durch den Vorstand als Probemitglieder aufgenommen.

Die Probemitgliedschaft dauert mindestens 10 Monate, längstens jedoch bis zur nächsten Generalversammlung.

An der Generalversammlung stimmen die anwesenden Mitglieder über den Beitritt ab.

 

Ehrenmitgliedschaft:

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich auf längere Zeit für den Verein eingesetzt und in

vorbildlicher Weise zum Wohle des Vereins gearbeitet haben.

Personen, die zum Ehrenmitglied gewählt werden, bezahlen lebenslang keinen Mitgliederbeitrag mehr.

 

Austritt:

Der Austritt erfolgt auf Ende des Vereinsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, zuhanden der Generalversammlung. Er wird nach Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen angenommen.

 

Aufnahme:

Beitrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden.

b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».

Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen

diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.

 

Ausschluss:

Wer übel beleumdet ist oder wird, offensichtlich den Interessen des Vereines oder den

Anordnungen der Vereinsorgane zuwiderhandelt oder mit der Erfüllung seiner Zahlungspflicht, ohne ausdrückliche Stundung oder Erlass und trotz Mahnung , länger als 3 Monate im Rückstand bleibt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid zuhanden der Generalversammlung anfechten. Dies hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.

 

 

5. Organe des Vereines

Die Organe sind:

a) Die Generalversammlung

b) Der Vorstand

c) Die Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie wird vom Vorstand

einberufen und findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. (dies kann auch per mail erfolgen)

 

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

 Begrüssung / Appell

 Wahl des/der Tagespräsiden/in und der Stimmenzähler

 Genehmigung des Prot. Der letzten GV

 Jahresbericht

 Genehmigung der Jahresrechnung mit Revisorenbericht

 Mutationen

 Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Mitglieder

 Festlegung des Jahresprogramm

 Festsetzung der Jahresbeiträge

 Genehmigung des Budgets

 Wahlen des/der Präsidenten/in, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

 Ehrungen

 Diverses

Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von dem/der Präsidenten/ in und des/der Protokollführers/in unterzeichnet.

An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme.

 

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden.

 Die Wahl des Vorstandes kann einzeln oder in globo erfolgen.

 Der/die Präsident/in wird das erste Mal einzeln gewählt.

 Der Vorstand verteilt seine Ämter selbst.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Ebenso ist er für die Buchführung zuständig. Er trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereines erfordern.

 

Technischer Leiter:

Zusätzlich zum Vorstand besteht das Amt des technischen Leiters. Dieser sollte zu jeder

Zeit über Regeln, Bestimmungen Bescheid wissen, wie aber auch Kontakt mit dem europäischen

Dachverband „European Throwing Club flying blades (Euro Throwers) haben.

 

Revisionsstelle

Die Revisionsstelle ( Revisoren ) überprüft die Buchführung des Vereins und legt der

Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen.

 

 

6.Allgemeine Bestimmungen

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn ¾ der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und berichten darüber an der Generalversammlung.

 

 

7.Auflösung

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert

eine Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden Mitglieder.

Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken

über.

 

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